Freie Wähler Rhein-Erft


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Satzung

Satzung

Im Alter bereut man vor allem die Sünden, die man nicht begangen hat.
Somerset Maugham

Satzung

des Vereins

Freie Wähler Rhein-Erft

beschlossen von der Mitgliederversammlung
am 11. Juni 2008 in Kerpen

§ 1 Name

1.
Freie Wähler Rhein-Erft e.V. ist ein eingetragener Verein.

2.
Der Verein trägt den Namen Freie Wähler Rhein-Erft e.V.

3.
Sitz des Vereins ist 50321 Brühl.

§ 2 Zweck und Ziele

1.
Zweck des Vereins ist die Zusammenarbeit freier und unabhängiger Wähler im Rhein-Erft-Kreis.

2.
Ziele sind:
- die Teilnahme an den Kreistagswahlen ab 2009.
- daß von der Mitgliederversammlung beschlossene Programm in den Kommunalwahlperioden ab 2009 zu verwirklichen.
- Einflussnahme auf die politische Willensbildung im Rhein-Erft-Kreis.
- Austausch kommunalpolitischer Erfahrungen.

§ 3 Grenzen

1.
Die Grenzen der Freie Wähler Rhein-Erft e.V. decken sich mit den Grenzen des Rhein-Erft-Kreises.

§ 4 Mitgliedschaft

1.
Die Mitglieder der Freie Wähler Rhein-Erft e.V. können nur natürliche Personen sein, die durch Beitrittserklärung dem Verein beigetreten sind.

2.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

3.
Personen, die anderen Parteien angehören bzw. dort aktiv mitarbeiten, können kein Mitglied werden mit Ausnahme von Freie Wähler Bundes- bzw. Landesvereinigung, die per Satzung eine Teilnahme an Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen ausschließen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.
Jedes Mitglied der Freie Wähler Rhein-Erft e.V. hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung das Programm der Freie Wähler Rhein-Erft e.V. zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen.

§ 6 Ausschluss, Streichung

1.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,
- wenn es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt oder die freiheitlich demokratische Grundordnung im Staate zu stören versucht.
- wenn es gegen die Satzung der Freie Wähler Rhein-Erft e.V. verstößt oder sie im Ansehen durch sein Verhalten schädigt.

2.
Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung des Vereins interessiert ist.

3.
Ausschluss und Streichung erfolgen durch den Vorstand.

§ 7 Rechnungsjahr, Beitrag

1.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Höhe des Jahresbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 8 Organe

1.
Organe der Freie Wähler Rhein-Erft e.V. sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Freie Wähler Rhein-Erft e.V.

2.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

3.
Die Mitgliederversammlung wird mit einer Ladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

4.
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mind. 25% der Mitglieder durch den Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von acht Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.

5.
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand sowie von jedem anderen Mitglied eingebracht werden.

6.
Anträge müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor Tagungsbeginn vorliegen.

7.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat zu enthalten:
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
- Bericht der Kassenprüfer
In jedem dritten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes
-Wahl von zwei Kassenprüfern

8.
Die Wahlen zum Vorstand sind grundsätzlich per Akklamation möglich. Auf Antrag eines Mitgliedes sind die Wahlen schriftlich und geheim durchzuführen. Der(die) Vorsitzende, sein(Ihre) Stellvertreter(in) und der(die) Schatzmeister(in) müssen in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Die Beisitzer(innen) können in einem Wahlgang gewählt werden.


9.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem(der) Vorsitzenden und dem(der) Schatzmeister(in) unterschrieben werden muss.

§ 10 Programm der Freie Wähler Rhein-Erft e.V.

1.
Das Programm der Freie Wähler Rhein-Erft e.V. wird durch die Mitgliederversammlung aufgestellt.

§ 11 Teilnahme und Stimmrecht

1.
Die Mitgliederversammlungem sind grundsätzlich öffentlich. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Öffentlichkeit jedoch ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss wird mit einfacher Mehrheit entschieden.

§ 12 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung wird von dem(der) Vorsitzenden oder seinem(ihrer) Stellvertreter(in) geleitet.

2.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

3.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst.

§ 13 Der Vorstand

1.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Freie Wähler Rhein-Erft e.V.

2.
Der Vorstand besteht aus:
- dem(der) Vorsitzenden
- dem(der) stellvertretenden Vorsitzenden
- dem(der) Schatzmeister(in)
- dem(der) Schriftführer(in)

3.
Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 16 Beisitzern(innen)

4.
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 14 Einberufung des Vorstandes

1.
Der Vorstand wird von dem(der) Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen einberufen. Bei dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf einen Tag verkürzt werden.

2.
Die Einladungen werden grundsätzlich per Email verschickt. Im begründeten Einzelfall per Fax, Post oder fernmündlich.

§ 15 Kandidatenaufstellung und Besetzung von Reservelisten

1.
Die Mitgliederversammlung entscheidet nach den gesetzlichen Bestimmungen in geheimer Wahl über die Kandidatenaufstellung und die Besetzung der Reservelistenplätze.

§ 16 Finanzierung

1.
Die Freie Wähler Rhein-Erft e.V. deckt ihre Aufwendungen durch Beiträge und Spenden.

2.
Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Beiträge je Mitglied und Monat fest.

§ 17 Buchführung und Kassenprüfung

1.
Der(die) Schatzmeister(in) ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.

2.
Der(die) Schatzmeister(in) führt die Beschlüsse des Vorstandes hinsichtlich der Bewegung von Geldern ordnungsgemäß aus.

3.
Der(die) Schatzmeister(in) erhält ein Vetorecht gegen Beschlüsse des Vorstandes, sofern keine finanzielle Deckung hierzu gegeben ist.

4.
Am Ende des Geschäftsjahres ist die Kasse durch die Kassenprüfer(innen) zu prüfen. Über die Kassenprüfung ist ein schriftlicher Bericht abzufassen und von den Kassenprüfer(innen) zu unterschreiben.

5.
Die Kassenprüfer(innen) werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 18 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 19 Vertretung nach Aussen

1.
Freie Wähler Rhein-Erft e.V. wird nach Aussen vertreten
a) durch den(die) Vorsitzende(n)
b) durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit dem(der) stellvertretenden Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied.

2.
Freie Wähler Rhein-Erft e.V. ist ein Verein im Sinne des BGB.

§ 20 Auflösung des Vereins

1.
Bei Auflösung des Vereins der Freie Wähler Rhein-Erft e.V. ist das verbleibende restliche Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Über die Verwendung bestimmt die auflösende Versammlung.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung
am 11. Juni 2008 in 50169 Kerpen

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